Elektromobilität – wir machen das möglich

Um die Klimaziele zu erreichen, müssen die CO₂-Emissionen im Verkehr bis 2030 deutlich sinken. Der Schlüssel dazu ist der Ausbau der Elektromobilität – und dafür braucht es ein starkes Stromnetz. Augsburg hat dieses Netz. Die swa Netze investieren gezielt in die Infrastruktur, um die Versorgungssicherheit nachhaltig zu sichern. Unser Stromnetz ist das Rückgrat der Mobilitäts- und Energiewende – und wir sorgen dafür, dass es auch morgen leistungsfähig bleibt.
Wir sichern die Mobilitäts- und Energiewende für Augsburg durch…
Informationen und Dokumente für Eigentümer von Ladeeinrichtungen
Wie kann ich meine Ladestation anmelden?
Die Anmeldung einer Ladestation kann ausschließlich über eine Installationsfirma erfolgen. Ab dem 1. Januer 2024 treten alle Verteilnetzbetreiber, also auch für die swaNetze GmbH, neue gesetzliche Regelungen (§ 14a EnGW) in Kraft, in denen das Vorgehen festgelegt ist. Private Ladeeinrichtungen gehören sei 01.01.2024 zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnGW.
Meldepflichtige Ladeeinrichtungen
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge jeder Größe sind beim zuständigen Netzbetreiber anmeldepflichtig. Ladeeinrichtungen größergleich 4,2 kVA sind entsprechend §14a als steuerbare Verbrauchseinrichtung (steuVE) auszuführen.
Ladeeinrichtungen für Elektrostraßenfahrzeuge sind zustimmungspflichtig, wenn deren Summen-Bemessungsleistung 12 kVA überschreitet.
Beispiel 1:
Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert, beträgt die Summenbemessungsleistung 22 kVA. Die zusätzliche Ladeeinrichtung ist melde- und genehmigungspflichtig.
Beispiel 2:
Wird zu einer am Netzanschluss vorhandenen Ladeeinrichtung mit 11 kVA eine weitere mit 11 kVA installiert und durch ein Leistungsmanagement auf eine maximale Netzentnahmeleistung von insgesamt 11 kVA begrenzt, beträgt die Summenbemessungsleistung der beiden Ladeeinrichtungen 11 kVA. Die zusätzliche Ladeeinrichtung ist lediglich meldepflichtig.
Melde- und genehmigungspflichtige Ladeeinrichtungen
Verfügt Ihre geplante Ladeeinrichtung über eine Leistung von mehr als 12 kVA gilt neben der Anmelde- zusätzlich noch eine Genehmigungspflicht. Dabei muss die swa Netze der Installation explizit zustimmen, d.h. wir überprüfen erst, ob wir die gewünschte Ladeleistung an Ihrem Netzanschluss zur Verfügung stellen können oder ob wir den Netzanschluss bzw. das vorgelagerte Netz verstärken müssen.
Wie geht es nach der Anmeldung weiter?
Die gewünschte Ladeleistung kann an Ihrem Netzanschluss zur Verfügung gestellt werden:
Sie erhalten eine Anschlusszusage mit einer Gültigkeit von vier Monaten, d.h. Ihr Elektroinstallateur muss die Ladeeinrichtung innerhalb dieses Zeitraums installieren und in Betrieb nehmen.
- Ihr Netzanschluss muss für die gewünschte Ladeleistung ertüchtigt werden:Sie erhalten von uns ein Angebot. Dieses beinhaltet die direkten Kosten der Maßnahme (wir nennen diese "Netzanschlusskosten") und die anteiligen Kosten für diejenigen Elemente im Stromnetz, die mittelbar verstärkt werden müssen - den sogenannten Baukostenzuschuss. Diese anfallenden Kosten sind grundsätzlich von denjenigen zu tragen, die die Maßnahme veranlasst haben.Mit der Auftragserteilung, die dem Angebot beiliegt, können Sie uns dann mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. Erst im Anschluss kann Ihr Installateur Ihre Ladeeinrichtung installieren und in Betrieb nehmen.







