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  1. Veröffentlichungspflichten
  2. Strom
Veröffentlichungen Strom
Strom

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der unterschiedlichen Veröffentlichungspflichten der swa Netze GmbH.
EEG, EnWG, KWKG, StromNEV und StromNZV verpflichten zur Veröffentlichung der nachfolgenden Daten.

www.bdew.de

www.eex.com

www.dwd.de

www.edi-energy.de

www.bundesnetzagentur.de

www.gesetze-im-internet.de


Hier finden Sie die Dokumente und Informationen, die nicht auf der Seite der swa Netze GmbH veröffentlicht sind. Ein Teil dieser Dokumente und Informationen ist Bestandteil von kostenpflichtigen Angeboten.

Veröffentlichungen 2025
  • Veröffentlichungen 2025
EnWG

Netzengpässe: Die technisch verfügbare Gesamtkapazität des betroffenen Abschnitts, in Richtung des vorgelagerten Netzes oder in Richtung des nachgelagerten Netzes, Zeitpunkt und Dauer des Engpasses, aufgesplittet nach einzelnen Engpassstellen.

Aktuell liegen bei der swa Netze GmbH keine Netzengpässe vor. 

Wir bauen die Netze von morgen. Der Netzausbauplan wird nach EnWG §14d veröffentlicht.

Bedingungen Netzanschluss Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss für Letztverbraucher in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher Netzanschlussvertrag Niederspannung.

EnWG §18 (1) >

Technische Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Elektrizitätsverteilernetz Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen an Elektrizitätsversorgungsnetze.

EnWG §19 (1) (2) (3) >

Mindestinhalte:

  • allgemeine Bedingungen für die Netznutzung
  • technische Bedingungen für die Netznutzung
  • Veröffentlichung sonstiger erforderlicher Informationen nach § 20 Abs.1S. 3 EnWG
  • Musterverträge (Netznutzungsvertrag, Lieferantenrahmenvertrag)
  • Preisblätter nach Maßgabe der Anlage1 Nr. 1 a) - e)
EnWG §20 (1) S3 >
EnWG §23 c
Verlauf des Differenzbilanzkreises als Zeitreihe XLSX  800 KB
Entgelt für die Mehr-/Mindermengen PDF  53 KB

Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer bestimmten Netz- oder Umspannebene innerhalb eines Jahres. Zu berücksichtigen sind Entnahmen durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und - die Niederspannungsebene ausgenommen - die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene. Die Zeitgleichheit ist bezogen auf die jeweilige Netz- oder Umspannebene. d. h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netz- oder Umspannebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten. Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem Differenzbilanzkreis, ggf. abzüglich der Entnahme nach Standardlastprofil in höheren Netz- und Umspannebenen) anzuwenden. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in höhere Netz- und Umspannebenen als Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren angewendet werden, ist das Standardlastprofil in Ansatz zu bringen. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von dem jeweiligen Verteilernetzbetrieb betriebene Netz- oder Umspannebene.

  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 2
     
  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 3
     
  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 4
     
  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 5
     
  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 6
     
  • Lastgang Jahreshöchstlast Ebene 7

Die tatsächliche Kurve der mittels Standard-Lastprofilen belieferten Kunden, als viertelstundenscharfer Lastverlauf, jeweils separiert nach Spannungs- und
Umspannebenen sowie die gleichartige Lastkurve für Netzverluste, summiert über alle Netz- und Umspannebenen.

  • Summenlastgang der Netzverluste
     
  • Summenlastgang der mittels Standard-Lastprofilen belieferten Kunden 

Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden
Die Lastkurve, die sich durch den prognostizierten Bedarf aller Lastprofilkunden ergibt, als viertelstundenscharfer Lastverlauf, monatlich, unverzüglich jedoch spätestens jeweils drei Monate nach dem Belieferungstermin. (Zur Zeit verwendet die swa Netze GmbH das synthetische Lastprofilverfahren)

  • Summenlast der Fahrplanprognose
  • Abgabe an 3 + Entnahme 2 + Netzverluste 2 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 2
     
  • Abgabe an 4 + Entnahme 3 + Netzverluste 3 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 3
     
  • Abgabe an 5 + Entnahme 4 + Netzverluste 4 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 4
     
  • Abgabe an 6 + Entnahme 5 + Netzverluste 5 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 5
     
  • Abgabe an 7 + Entnahme 6 + Netzverluste 6 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 6

Die nach Netz- und Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen sowie die nach Netz- oder Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller als Rückspeisung aus der nachgelagerten Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen. Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) sowie die erfolgten Einspeisungen aus Rückspeisungen aus der nachgelagerten Netz- und Umspannebene im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf).

  • Lastgang Einspeisungen in die Ebene 3
     
  • Lastgang Einspeisungen in die Ebene 5
     
  • Lastgang Einspeisungen in die Ebene 6
     
  • Lastgang Einspeisungen in die Ebene 7

     
  • Lastgang Rückspeisungen in die Ebene 2
     
  • Lastgang Rückspeisungen in die Ebene 3
     
  • Lastgang Rückspeisungen in die Ebene 4
     
  • Lastgang Rückspeisungen in die Ebene 5
     
  • Lastgang Rückspeisungen in die Ebene 6
Ein- und Rückspeisungen PDF  143 KB

Die Mengen und Preise der eingekauften Energie zur Deckung dieser Verluste. Es sind keine Durchschnittspreise anzugeben.

Seit dem 1.1.2010 wird die Verlustenergie ausgeschrieben.

Verlustenergieausschreibungen >
Sonstiges

Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) zur Herstellung des Netzanschlusses i.S.d. §4 Abs. 1 NAV

Allgemeine und ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers, die dem Netzanschlussvertrag sowie dem Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegen. >

Bei Änderung sind:

der vollständige Text der neu gefassten Allgemeinen u ergänzenden Bedingung,

das Preisblatt mit allen Kostenerstattungsregelungen,

die technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV zu veröffentlichen.

Bei den allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die in den Netzanschlussvertrag einbezogen werden müssen.

NAV §4 (3) >

Wechsel des Netzbetreibers (Rechtsnachfolge)

Name des Unternehmens einschließlich Rechtsform, falls Bestandteil des Namens, Postanschrift und Kontaktdaten des alten sowie des neuen Netzbetreibers.

Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Augsburg Netze GmbH gemäß § 29 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung und Niederdruckanschlussverordnung

Zum 08.11.2006 sind die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) in Kraft getreten.

Gleichzeitig sind die bisher geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und die Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) außer Kraft getreten.

NAV und NDAV haben unmittelbaren Einfluss auf die mit uns oder mit unserer Rechtsvorgängerin, der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, abgeschlossenen Netzanschlussverträge für die in Niederspannung oder in Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden.

Nach § 29 Abs. 1 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf den AVBEltV/ AVBGasV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV/NDAV erfolgt mit Wirkung auf den morgigen Tag. Für Netzanschlussverträge die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.

Die neuen Vertragsmuster, die Allgemeinen Bedingungen und die ergänzenden Bedingungen können auf unserer Internetseite unter www.swa-netze.de oder in unserem Kundencenter eingesehen werden.

Mindestangaben die der Netzbetreiber benötigt, um ein Netzanschlussverfahren prüfen und eine Prognose der verfügbaren Leitungskapazitäten entsprechend der Anschlussnutzung erstellen zu können:

Standardisierte Bedingungen für den Netzanschlussvertrag unter Berücksichtigung der Vertragsgegenstände des § 4 Abs. 4 KraftNAV und einschließlich der technischen Mindestanforderungen i. S. d. S 19 Abs. 1 EnWG, insbesondere bezüglich der Frequenz- und Spannungshaltung, Kurzschlussfestigkeit, Regelleistungs-und Schwarzstartfähigkeit, übersichtliche Darstellung des Netzschemaplanes sowie der Netzauslastung im gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung von tatsächlichen oder erwarteten Engpässen.

KraftNAV §3 (1) >

Berichte entsprechend dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).

EEG §52 >
EEG §77 PDF  11 KB
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Erdgas 0821/6500-5500
Strom 0821/6500-6600
Fernwärme 0821/6500-5555
Trinkwasser 0821/6500-6655
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