Informationen und Dokumente zu den Veröffentlichungen Strom
Veröffentlichungspflichten der swa Netze GmbH
Die swa Netze GmbH kommt ihren gesetzlichen Veröffentlichungspflichten umfassend nach. Grundlage hierfür sind unter anderem das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sowie die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV).
Nachfolgend finden Sie eine strukturierte Übersicht der gemäß diesen Regelwerken zu veröffentlichenden Daten.
Zusätzliche Informationen außerhalb der Website der swa Netze GmbH
Einige Dokumente und Informationen, die nicht direkt auf der Website der swa Netze GmbH veröffentlicht sind, stehen an anderer Stelle zur Verfügung. Ein Teil dieser Inhalte ist Bestandteil kostenpflichtiger Angebote und unterliegt gesonderten Zugangsbedingungen.
bdew.de EEX.com DWD.de EDI-Energy.de Bundesnetzagentur.de Gesetze-im-internet.de
Aktuelle Veröffentlichungen
- Veröffentlichungen 2025 pdf
EnWG
EnWG §23c
EnWG §23c (3) - Höchstlast und Lastverlauf je Ebene
Höchste zeitgleiche Summe der viertelstündlichen Leistungswerte aller Entnahmen aus einer bestimmten Netz- oder Umspannebene innerhalb eines Jahres. Zu berücksichtigen sind Entnahmen durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und - die Niederspannungsebene ausgenommen - die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene. Die Zeitgleichheit ist bezogen auf die jeweilige Netz- oder Umspannebene. d. h. die Höchstwerte können in den einzelnen Netz- oder Umspannebenen zu unterschiedlichen Zeitpunkten auftreten. Liegen gemessene Werte für die Ermittlung der zeitgleichen Jahreshöchstlast nicht vollständig vor, ist eine sachgerechte Näherung vorzunehmen. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren (Standardlastprofil) angewendet werden, ist der tatsächliche viertelstundenscharfe Lastverlauf (Restlastkurve bzw. Summe aus der Abgabe nach synthetischen Lastprofilen und dem Differenzbilanzkreis, ggf. abzüglich der Entnahme nach Standardlastprofil in höheren Netz- und Umspannebenen) anzuwenden. Für Letztverbraucher, bei deren Stromlieferung in höhere Netz- und Umspannebenen als Niederspannung gem. § 12 Abs. 1 StromNZV vereinfachte Verfahren angewendet werden, ist das Standardlastprofil in Ansatz zu bringen. Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich auf jede von dem jeweiligen Verteilernetzbetrieb betriebene Netz- oder Umspannebene.
EnWG §23c (3) - Summenlastgang SLP und Netzverluste
Die tatsächliche Kurve der mittels Standard-Lastprofilen belieferten Kunden, als viertelstundenscharfer Lastverlauf, jeweils separiert nach Spannungs- und Umspannebenen sowie die gleichartige Lastkurve für Netzverluste, summiert über alle Netz- und Umspannebenen.
- Summenlastgang der Netzverluste csv
- Summenlastgang der mittels Standard-Lastprofilen belieferten Kunden csv
EnWG §23c (3) - Summenlast der Fahrplanprognose
Summenlast der Fahrplanprognosen für LastprofilkundenDie Lastkurve, die sich durch den prognostizierten Bedarf aller Lastprofilkunden ergibt, als viertelstundenscharfer Lastverlauf, monatlich, unverzüglich jedoch spätestens jeweils drei Monate nach dem Belieferungstermin. (Zur Zeit verwendet die swa Netze GmbH das synthetische Lastprofilverfahren)
- Summenlast der Fahrplanprognose csv
- Abgabe an 3 + Entnahme 2 + Netzverluste 2 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 2 csv
- Abgabe an 4 + Entnahme 3 + Netzverluste 3 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 3 csv
- Abgabe an 5 + Entnahme 4 + Netzverluste 4 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 4 csv
- Abgabe an 6 + Entnahme 5 + Netzverluste 5 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 5 csv
- Abgabe an 7 + Entnahme 6 + Netzverluste 6 - Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen 6 csv
EnWG §23c (3) - Ein- und Rückspeisungen
Die nach Netz- und Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen sowie die nach Netz- oder Umspannebene und Kalendermonaten separierte Summe aller als Rückspeisung aus der nachgelagerten Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen. Summe aller in die jeweilige Netz- oder Umspannebene erfolgten Einspeisungen aus Erzeugungsanlagen im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf) sowie die erfolgten Einspeisungen aus Rückspeisungen aus der nachgelagerten Netz- und Umspannebene im zeitlichen Verlauf (viertelstundenscharf).
- Ein- und Rückspeisungen pdf
EnWG §23c (3) - Mengen/ Preise Verlustenergie
Die Mengen und Preise der eingekauften Energie zur Deckung dieser Verluste. Es sind keine Durchschnittspreise anzugeben. Seit dem 1.1.2010 wird die Verlustenergie ausgeschrieben.
Sonstiges
NAV §4 (2) - Netzanschluss und Anschlussnutzung
Mustervertrag (Netzanschlussvertrag) zur Herstellung des Netzanschlusses i.S.d. §4 Abs. 1 NAV.
Allgemeine und ergänzende Bedingungen des Netzbetreibers, die dem Netzanschlussvertrag sowie dem Anschlussnutzungsverhältnis zugrunde liegen:
NAV §4 (3)
Bei Änderung sind:
- der vollständige Text der neu gefassten allgemeinen und ergänzenden Bedingung,
- das Preisblatt mit allen Kostenerstattungsregelungen,
- die technische Anschlussbedingungen nach § 20 NAV zu veröffentlichen.
Bei den allgemeinen und ergänzenden Bedingungen handelt es sich um Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers, die in den Netzanschlussvertrag einbezogen werden müssen.
NAV §25 (2)
Wechsel des Netzbetreibers (Rechtsnachfolge)
Name des Unternehmens einschließlich Rechtsform, falls Bestandteil des Namens, Postanschrift und Kontaktdaten des alten sowie des neuen Netzbetreibers.
NAV §29 (1) - Anpassung Netzanschlussverträge
Öffentliche Bekanntgabe der Stadtwerke Augsburg Netze GmbH gemäß § 29 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung und Niederdruckanschlussverordnung
Zum 08.11.2006 sind die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) in Kraft getreten.
Gleichzeitig sind die bisher geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und die Verordnung über Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) außer Kraft getreten.
NAV und NDAV haben unmittelbaren Einfluss auf die mit uns oder mit unserer Rechtsvorgängerin, der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, abgeschlossenen Netzanschlussverträge für die in Niederspannung oder in Niederdruck an unser Versorgungsnetz angeschlossenen Kunden.
Nach § 29 Abs. 1 NAV/NDAV in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind wir berechtigt, gegenüber diesen Anschlussnehmern die Anpassung bestehender Netzanschlussverträge (basierend auf den AVBEltV/ AVBGasV) zu verlangen, sofern der Netzanschlussvertrag vor dem 13.07.2005 mit uns abgeschlossen wurde. Von diesem Verlangen machen wir hiermit Gebrauch. Die Anpassung aller betroffenen Netzanschlussverträge an die neuen Vorgaben der NAV/NDAV erfolgt mit Wirkung auf den morgigen Tag. Für Netzanschlussverträge die nach dem 12.07.2005 abgeschlossen wurden, gilt die NAV unmittelbar; eine Anpassung ist nicht erforderlich.
Die neuen Vertragsmuster, die Allgemeinen Bedingungen und die ergänzenden Bedingungen können auf unserer Internetseite unter www.swa-netze.de oder in unserem Kundencenter eingesehen werden.
KraftNAV §3 (1)
Mindestangaben die der Netzbetreiber benötigt, um ein Netzanschlussverfahren prüfen und eine Prognose der verfügbaren Leitungskapazitäten entsprechend der Anschlussnutzung erstellen zu können:
Standardisierte Bedingungen für den Netzanschlussvertrag unter Berücksichtigung der Vertragsgegenstände des § 4 Abs. 4 KraftNAV und einschließlich der technischen Mindestanforderungen i. S. d. S 19 Abs. 1 EnWG, insbesondere bezüglich der Frequenz- und Spannungshaltung, Kurzschlussfestigkeit, Regelleistungs-und Schwarzstartfähigkeit, übersichtliche Darstellung des Netzschemaplanes sowie der Netzauslastung im gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung von tatsächlichen oder erwarteten Engpässen.
EEG
Berichte entsprechend dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG).
- EEG §77 pdf




